Für Kinder von 1 bis 3 Jahren:
Seit dem 01.08.2013 haben Kinder ab dem ersten Geburtstag einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24 Absatz 2 SGB VIII). Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann sowohl durch einen Platz in einer Kindertageseinrichtung als auch in Tagesfamilien erfüllt werden.
Der Betreuungsumfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schulbeginn:
Kinder ab 3 Jahren haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einem Kindergarten (§ 24 Absatz 3 SGB VIII). Dieser Anspruch kann durch eine Betreuung in Tagesfamilien ergänzt werden.
Bitte beachten Sie:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung, sondern nur auf einen Betreuungsplatz. Dieser kann in einer Einrichtung (Krippe, Krabbelstube oder Kindergarten) oder in einer Tagesfamilie sein und kann (wenn keine anderen Plätze mehr verfügbar sind) auch außerhalb Ihres Stadtteiles liegen und/oder nicht dem gewünschten Umfang entsprechen, z.B. halbtags anstatt ganztags.
Mit Ihrer elektronischen Erfassung im Kita-Onlineportal Wetterkids haben Sie automatisch Ihren Betreuungsbedarf angemeldet. Wenn Sie nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können Sie den Betreuungsbedarf Ihres Kindes beim Magistrat der Stadt Wetter (Hessen), Marktplatz 1, 35083 Wetter (Hessen) anmelden. Hierzu müssen Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen persönlich vorbeikommen und Ihren Ausweis mitbringen.
Wenn Sie im Kita-Onlineportal Wetterkids oder über den Magistrat der Stadt Wetter (Hessen) vorgemerkt sind, erhalten Sie entweder elektronisch über das Kita-Onlineportal oder postalisch von einer Kindertageseinrichtung ein Platzangebot, sobald ein passendes Angebot verfügbar ist.
Kinderschutz
Zu den Pflichten jeder Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege gehört es, Kinder vor Gefahren zu schützen und für ihr Wohl zu sorgen.
Das seit 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz konkretisiert diesen Auftrag und definiert verbindliche Verfahrensstandards im Kinderschutz. Gesetzlich ist der Kinderschutzauftrag insbesondere in den §§ 1, Abs. 3 und 8a des SGB VIII definiert und verankert.